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Lieferung nachBerlin, Deutschland

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

  • Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; sie sind im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen für den gesamten, auch künftigen Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, verbindlich, auch wenn sie bei späteren Geschäftsvorgängen nicht erwähnt

    Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen treten unsere Einkaufsbedingungen an die Stelle früherer Einkaufsbedingungen.

  • Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung Dies gilt auch für Auftragsbestätigungen oder sonstige Bestätigungsschreiben.

    Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

  • Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
  • Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 1 BGB.

2. Bestellung

  • Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich
  • Unsere Bestellung ist innerhalb von acht Tagen ab Datum der Bestellung schriftlich durch den Lieferanten zu bestätigen. Vor Eingang der Bestätigung bei uns sind wir an unsere Bestellung nicht gebunden und können sie jederzeit formlos zurücknehmen. Mit Eingang der Bestätigung bei uns gilt unsere Bestellung mit allen in ihr festgelegten Einzelheiten als verbindlich vereinbart.
  • Ein verspäteter Eingang der Bestätigung unserer Bestellung bei uns oder eine von unserer Bestellung abweichende Bestätigung gilt als neues Angebot des Lieferanten, das nur dann als von uns angenommen gilt, wenn wir es innerhalb von acht Tagen ab Eingang bei uns schriftlich bestätigt haben.
  • Von uns vorgegebene Unterlagen, wie Abbildungen, Pläne und Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind als Bestandteil unserer Bestellung Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
  • Abweichungen von unserer Bestellung in Quantität und Qualität, sowie spätere Änderungen sind nicht zulässig. Wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen, gelten sie als vereinbart.
  • Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, wie B. Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeugen, Mustern, Modellen, Marken und Aufmachungen oder ähnlichem, behalten wir uns hieran Eigentums- und Urheberrechte vor.

    Gleiches gilt für Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

    Dem Lieferanten überlassene Teile, sowie die hergestellten Fertigungs- und Halfertigprodukte dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.

    Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.

  • Eine Vergütung für die Ausarbeitung von Projekten und die Herstellung von Werkzeugen und Mustern wird eine Vergütung nur gewährt, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurde.

3. Preise

  • Die in der Bestellung genannten Preise sind bindend und verstehen sich „frei Haus“ und einschließlich Verpackung.Werden in der Bestellung keine Preise genannt, gelten die zum Bestelldatum gültigen Listenpreise. Vom Lieferanten nach dem Bestelldatum vorgenommene allgemeine Preisermäßigungen sind uns ebenfalls zu gewähren. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  • Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern bei im konkreten Fall gleichen oder gleichwertigen

 

4. Rechnung/Zahlung

  • Rechnungen sind für jede Bestellung unter Angabe der Bestellnummer gesondert zu Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Absprache mit uns zulässig.Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Sie beeinträchtigen insbesondere keine Skontofristen.

    Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung:
    - bis zu 14 Tagen abzüglich 3% Skonto
    - bis zu 30 Tagen netto,

    jeweils gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt.

  • Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen in jedem Fall nur an den Lieferanten, es sei denn, es wird vorher anderes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

5. Liefertermine

  • Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen.
  • Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  • Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Nettobestellwertes pro angefangener Woche, höchstens 5% des Nettobestellwertes und/oder Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben Der Vorbehalt der Vertragsstrafe ist von uns spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten zu erklären. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
  • Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet

6. Lieferung/Verpackung

  • Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Haben wir ausnahmsweise aufgrund gesonderter Vereinbarung die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
  • Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über.
  • Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.
  • Der Lieferant ist zu Abweichungen von der Bestellung nicht Ist eine Mengenabweichung in bestimmten Fällen nicht zu vermeiden, muss vor Lieferung unsere Zustimmung eingeholt werden. Teillieferungen sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Minderlieferungen sind wir berechtigt, die Fehlmengen nachzufordern, einen Preisabzug vorzunehmen, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Dies gilt nicht bei branchenüblichen Toleranzen.

7. Mängelhaftung

  • Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Gesetzliche und behördliche Bestimmungen werden eingehalten. Rechte Dritter werden nicht verletzt.
  • Bei Lieferung von Ware, die nicht den Voraussetzungen von Ziff. 7.1 entspricht und damit fehlerhaft ist, wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Nachbesserung oder Nachlieferung gegeben. Kann der Lieferant diese nicht durchführen oder kommt er dem nach Aufforderung und Fristsetzung nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken, sowie uns anderweitig In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Benachrichtigung des Lieferanten, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.
  • Für das vom Lieferanten gefertigte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Verjährung mit Ablauf von 36 Monaten nach Lieferung und Abnahme, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der § 478, 479 BGB eingreifen.
  • Soweit vorstehend nicht anders geregelt, richtet sich die Mängelhaftung nach den gesetzlichen
  • Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei Teillieferungen laufen die Fristen jeweils nur bezüglich der gelieferten Teilmengen. Diese Fristen gelten auch dann, wenn der Handelsbrauch kürzere Fristen

8. Produkthaftung

  • Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  • Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß § 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB an uns zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  • Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, h. bis zur jeweiligen Ablauf der Mängel Verjährung zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

9. Schutzrechte

  • Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang, sowie durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
  • Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus, oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Lieferant nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zu Grunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten
  • Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, beginnend mit Gefahrenübergang.

10. Gefahrenübergang, Erfüllungsort

  • Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht nach Übergabe an die Empfangsstelle auf uns über.
  • Erfüllungsort ist der von uns angegebene Ort der

11. Höhere Gewalt

  • Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Eigentumsvorbehalt – Werkzeuge

  • Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  • Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  • An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungs- ansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  • Soweit die uns gemäß 1 und/oder 12.2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

13. Geheimhaltung

  • Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinne von Satz 1 bekannt war.
  • Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

13. Sonstiges

  • Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Lieferanten aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist München.
  • Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu
  • Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

Ottobrunn, im Februar 2022

 

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